Wandernde Subjekte sind auf Ordnung und Stillstellung erpichten Behörden nur allzuoft ein Dorn im Auge, ihre Kennzeichnung mittels Nummern gilt als probates Mittel, sie unter Kontrolle zu bringen; nichts anderes scheint der Wiener Gemeinderat im Sinn gehabt zu haben, als er am 24. April 1873 Folgendes beschloss:
Zur Unterstützung des Hausirhandels mit Lebensmitteln wird die Numerirung der Hausirer mit äußerlich sichtbaren Zeichen angeordnet.1
- Wiener Zeitung, 25.4.1873, S. 431, http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=wrz&datum=18730425&seite=3&zoom=33&query=Numerir*&provider=ENP&ref=anno-search. [↩]